Uni-Logo
Sections
You are here: Home Wir über uns Alumni Freiburg e.V. Satzung Alumni Freiburg e. V.
Document Actions

Satzung Alumni Freiburg e. V.

Alumni Freiburg e.V. | Beitrittsformular


Vereinigung zur Förderung der Forschung und Lehre an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg


Eingedenk der besonderen Bedeutung dieser Versammlung für die Förderung der Forschung und Lehre an der Albert-Ludwigs-Universität haben die Anwesenden beschlossen, den Verein „ Alumni Freiburg e.V. – Vereinigung zur Förderung der Forschung und Lehre an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg” in den Status eines rechtsfähigen, eingetragenen Vereins zu überführen. Dem Verband der Freunde der Albert-Ludwigs-Universität, dem Alumni Freiburg in der Aufbauphase angegliedert war, sprechen sie ihren herzlichen Dank für die wertvolle ideelle und materielle Unterstützung aus. Beide Vereine werden auch in Zukunft enge Kontakte pflegen und zusammenarbeiten.

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen Alumni Freiburg e.V. – Vereinigung zur Förderung der Forschung und Lehre an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1998.

§ 3 Satzungszweck

(1) Die Albert-Ludwigs-Universität zu fördern;
(2) die Forschung, Lehre und Weiterbildungen sowie Kunst und Kultur an der Albert-Ludwigs-Universität zu fördern;
(3) Studierende und wissenschaftlichen Nachwuchs sowohl in Ausübung ihrer Wissenschaft als auch allgemein zu fördern;
(4) den Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen Vertretern der Wissenschaft, den Studierenden, den ehemaligen Studierenden und der Öffentlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu pflegen;
(5) die Verbundenheit der Mitglieder mit der Universität zu bilden, zu festigen und zu pflegen, um somit den Kontakt zwischen Wissenschaft und Praxis zum Wohle der Allgemeinheit national und international zu stärken;
(6) der Verein kann zur Erreichung der genannten Zwecke selbst tätig werden oder in nicht überwiegendem Maße anderen gemeinnützigen Körperschaften Geld- oder Sachmittel zur Verfügung stellen, wobei die Verwendung dieser Mittel durch die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins beschränkt ist.

§ 4 Verwirklichung des Satzungszwecks

(1) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Öffentlichkeitsarbeit und Spendengenerierung;
- finanzielle und materielle Unterstützung von Forschung, Lehre, Weiterbildung, Kunst und Kultur an der Albert-Ludwigs-Universität;
- Veranstaltungen öffentlicher, wissenschaftlicher Tagungen, Kongresse und Fortbildungen;
- Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustausches zwischen Wissenschaft und Praxis;
- finanzielle und materielle Unterstützung der wissenschaftlichen Ausbildung von Studierenden;
- finanzielle und materielle Förderung der sozialen und kulturellen Prägung von Studierenden;
- nationale und internationale Clubarbeit;
- Veröffentlichung von Newslettern, Vereinszeitschriften etc.
(2) Im Übrigen führt der Verein auch weitere ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durch, soweit er dies für erforderlich hält.

§ 5 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Es darf niemand durch Verwaltungsausgaben für vereinsfremde Zwecke oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder ihre Beiträge noch sonstige Zahlungen oder Einlagen zurück.

§ 6 Stimmenmehrheit

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Vorstands zusammen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie beschließt über die ihr in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.
(2) Die Mitgliederversammlung ist regelmäßig nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Es genügt, wenn die Einladung an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet wird.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des/ der Zweiten Vorsitzenden,
- Wahl der beiden Rechnungsprüfer/ innen,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
- Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand aussprechen; der Vorstand kann in derartigen Angelegenheiten die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
(4) Der Vorstand bestimmt – vorbehaltlich der Regelungen über die außerordentliche Mitgliederversammlung – Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
(5) Der/die Erste Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung und bestimmt den/die Schriftführer/in. Ist keine dieser Personen anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter/in und bestimmt den/die Schriftführer/in.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung sowie von Grund und Zweck beantragen (außerordentliche Mitgliederversammlung).
(2) Im Übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung sinngemäß.

§ 10 Anträge

(1) Anträge der Mitglieder sind, wenn sie nicht die Geschäftsordnung betreffen, schriftlich zu stellen.
(2) Sie müssen mindestens drei volle Kalendertage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen, der die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen hat.
(3) Anträge, die nicht nach Absatz 2 angekündigt sind, werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung die Zulassung beschließt.
(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gegen- und Abänderungsanträge aus der Mitgliederversammlung.

§ 11 Berichte und Niederschriften

(1) Den Mitgliedern ist der Bericht des Vorstands grundsätzlich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu übersenden.
(2) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Sie soll folgende Angaben enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung
• Namen des/der Versammlungsleiters/in und des/der Schriftführers/in
• Zahl der erschienenen Mitglieder
• Tagesordung
• Abstimmungsergebnisse
• bei Satzungsänderungen deren genauen Wortlaut.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus dem/ der Ersten und Zweiten Vorsitzenden und dem/ der
Geschäftsführer/ in zusammen. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und jeder für sich allein geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt.
(2) Der/die Erste Vorsitzende ist kraft Amtes der/ die jeweilige Rektor/in der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Der/die Zweite Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der/die Geschäftsführer/in wird von dem/der Ersten Vorsitzenden bestellt und abberufen.
(3) Soweit die Vertretungsmacht reicht, sind die Vorstandsmitglieder vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit.
(4) Die Mitgliederversammlung kann aus ihrer Mitte weitere Mitglieder wählen, soweit dies zur Unterstützung des Vorstands notwendig erscheint.
(5) Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins; Wiederwahl ist möglich.
(6) Die Amtszeit des/der Ersten Vorsitzenden endet mit Ablauf seiner/ihrer Amtszeit als Rektor/in der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg.
(7) Scheidet der/die Zweite Vorsitzende vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so bestimmt der/die Erste Vorsitzende bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung die Person des/der Zweiten Vorsitzenden.
(8) Zum/zur Zweiten Vorsitzenden können ausschließlich Vereinsmitglieder gewählt werden.

§ 13 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es treffen ihn insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Buchführung
- Erstellen eines Jahresberichtes
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

§ 14 Haftung des Vorstands

Die Haftung für Handlungen des Vorstands in Bezug auf das Vereinsvermögen wird auf die Höhe des Vereinsvermögens beschränkt. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.

§ 15 Mitgliederkreis

(1) Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
(2) Ordentliches Mitglied kann jeder/ jede aktive oder ehemalige Studierende, Dozent/in und Mitarbeiter/in der Albert-Ludwigs-Universität werden. Fördermitglied kann jede natürliche Person, jede juristische Person und jede Personengesellschaft werden.
(3) Fördermitglieder können aufgenommen werden, wenn dies zur Förderung der Arbeiten des Vereins zweckmäßig erscheint.
(4) Jedes Mitglied kann sich in der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte vertreten lassen. Eine entsprechende schriftliche Vollmacht ist dem Vorstand vorzulegen. Untervollmacht ist möglich.

§ 16 Aufnahme und Beginn der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt, sobald der Vorstand dies dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt hat.

§ 17 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen und Personengesellschaften mit deren Auflösung. Die Mitgliedschaft erlischt auch nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied wegen eines das Ansehen oder die Ziele des Vereins grob schädigenden Verhaltens aus dem Verein ausschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Vor der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied in geeigneter Weise zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied gegenüber schriftlich zu begründen und ihm per Einschreiben mit Rückschein zuzusenden. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Einschreibens beim Vorstand schriftlich Berufung gegen den Ausschluss einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(4) Im Übrigen endet die Mitgliedschaft auch in den sonst in dieser Satzung bestimmten Fällen.

§ 18 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Tritt das Mitglied während des Jahres ein, wird der erste Mitgliedsbeitrag mit der Aufnahme fällig. In Sonderfällen kann der Vorstand auf Antrag den Mitgliedsbeitrag für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren ab Fälligkeit stunden.
(2) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung kann für Studierende einen niedrigeren Mitgliedsbeitrag beschließen oder auf die Erhebung eines Mitgliedsbeitrags verzichten. Maßgebender Zeitpunkt für die Behandlung als Studierende/r ist der Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres. Für juristische Personen und Personengesellschaften kann die Mitgliederversammlung einen höheren Beitrag als für natürliche Personen festsetzen.
(4) Bezahlt ein Mitglied trotz Mahnung den Beitrag nicht innerhalb einer im Einzelfall festzusetzenden Frist von mindestens einem Monat nach dem Abschicken des Mahnschreibens, so wird das einer Austrittserklärung gleichgeachtet. Auf diese Folge ist das Mitglied in der Mahnung hinzuweisen. Es genügt, wenn die Mahnung an die zuletzt vom Mitglied dem Vorstand benannte Adresse gerichtet wird.

§ 19 Änderung der Satzung

(1) Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. An der Abstimmung im Sinne dieser Vorschrift nimmt auch teil, wer sich der Stimme enthält.
(2) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor der Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 20 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, wählt auch den/die Liquidator/in.
(3) Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke ausschließlich und unmittelbar der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau zu, und zwar mit der Auflage, die Erträge hieraus für Satzungszwecke zu verwenden. Eine Änderung dieser Bestimmung kann nur mit Zustimmung des jeweils zuständigen Finanzamtes beschlossen werden.
(4) Die Regelungen über die Auflösung gelten auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Alumni Freiburg e.V. | Beitrittsformular


« May 2013 »
May
MoTuWeThFrSaSu
12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031
Personal tools