Satzung Alumni Freiburg e. V.
Alumni Freiburg e.V. | Beitrittsformular
Vereinigung zur Förderung der Forschung und Lehre an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
Eingedenk der besonderen Bedeutung dieser Versammlung für die Förderung der Forschung und Lehre an der Albert-Ludwigs-Universität haben die Anwesenden beschlossen, den Verein „ Alumni Freiburg e.V. – Vereinigung zur Förderung der Forschung und Lehre an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg” in den Status eines rechtsfähigen, eingetragenen Vereins zu überführen. Dem Verband der Freunde der Albert-Ludwigs-Universität, dem Alumni Freiburg in der Aufbauphase angegliedert war, sprechen sie ihren herzlichen Dank für die wertvolle ideelle und materielle Unterstützung aus. Beide Vereine werden auch in Zukunft enge Kontakte pflegen und zusammenarbeiten.
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen Alumni Freiburg e.V. – Vereinigung zur Förderung der Forschung und Lehre an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1998.
§ 3 Satzungszweck
(1) Die Albert-Ludwigs-Universität zu
fördern;
(2) die Forschung, Lehre und Weiterbildungen sowie
Kunst und Kultur an der Albert-Ludwigs-Universität
zu fördern;
(3) Studierende und wissenschaftlichen Nachwuchs
sowohl in Ausübung ihrer Wissenschaft als auch
allgemein zu fördern;
(4) den Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen
Vertretern der Wissenschaft, den Studierenden, den
ehemaligen Studierenden und der Öffentlichkeit
auf nationaler und internationaler Ebene zu pflegen;
(5) die Verbundenheit der Mitglieder mit der Universität
zu bilden, zu festigen und zu pflegen, um somit
den Kontakt zwischen Wissenschaft und Praxis zum
Wohle der Allgemeinheit national und international
zu stärken;
(6) der Verein kann zur Erreichung der genannten
Zwecke selbst tätig werden oder in nicht überwiegendem
Maße anderen gemeinnützigen Körperschaften
Geld- oder Sachmittel zur Verfügung stellen,
wobei die Verwendung dieser Mittel durch die satzungsmäßigen
Zwecke des Vereins beschränkt ist.
§ 4 Verwirklichung des Satzungszwecks
(1) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch:
- Öffentlichkeitsarbeit und Spendengenerierung;
- finanzielle und materielle Unterstützung
von Forschung, Lehre, Weiterbildung, Kunst und Kultur
an der Albert-Ludwigs-Universität;
- Veranstaltungen öffentlicher, wissenschaftlicher
Tagungen, Kongresse und Fortbildungen;
- Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustausches
zwischen Wissenschaft und Praxis;
- finanzielle und materielle Unterstützung
der wissenschaftlichen Ausbildung von Studierenden;
- finanzielle und materielle Förderung der
sozialen und kulturellen Prägung von Studierenden;
- nationale und internationale Clubarbeit;
- Veröffentlichung von Newslettern, Vereinszeitschriften
etc.
(2) Im Übrigen führt der Verein auch weitere
ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende
Maßnahmen durch, soweit er dies für erforderlich
hält.
§ 5 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke”
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
(2) Die Mitglieder des Vereins dürfen keine
Gewinnanteile und, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder,
auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins erhalten.
(3) Es darf niemand durch Verwaltungsausgaben für
vereinsfremde Zwecke oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden
oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
weder ihre Beiträge noch sonstige Zahlungen
oder Einlagen zurück.
§ 6 Stimmenmehrheit
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung
des Vorstands zusammen (ordentliche Mitgliederversammlung).
Sie beschließt über die ihr in dieser
Satzung zugewiesenen Aufgaben.
(2) Die Mitgliederversammlung ist regelmäßig
nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem
Monat durch persönliche Einladung mittels einfachem
Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen. Es genügt, wenn die
Einladung an die letzte vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Adresse gerichtet wird.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des/ der Zweiten Vorsitzenden,
- Wahl der beiden Rechnungsprüfer/ innen,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über die Berufung eines
Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
- Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig,
wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich
des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung
Empfehlungen an den Vorstand aussprechen; der Vorstand
kann in derartigen Angelegenheiten die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.
(4) Der Vorstand bestimmt – vorbehaltlich der
Regelungen über die außerordentliche
Mitgliederversammlung – Ort, Zeit und Tagesordnung
der Mitgliederversammlung.
(5) Der/die Erste Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied
leitet die Mitgliederversammlung und bestimmt den/die
Schriftführer/in. Ist keine dieser Personen
anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung
aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter/in und
bestimmt den/die Schriftführer/in.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand hat unverzüglich eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens
ein Viertel der Mitglieder schriftlich die Einberufung
unter Angabe der Tagesordnung sowie von Grund und
Zweck beantragen (außerordentliche Mitgliederversammlung).
(2) Im Übrigen gelten die Regelungen über
die ordentliche Mitgliederversammlung sinngemäß.
§ 10 Anträge
(1) Anträge der Mitglieder sind, wenn
sie nicht die Geschäftsordnung betreffen, schriftlich
zu stellen.
(2) Sie müssen mindestens drei volle Kalendertage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen,
der die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen
hat.
(3) Anträge, die nicht nach Absatz 2 angekündigt
sind, werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung
die Zulassung beschließt.
(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gegen-
und Abänderungsanträge aus der Mitgliederversammlung.
§ 11 Berichte und Niederschriften
(1) Den Mitgliedern ist der Bericht des Vorstands
grundsätzlich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
zu übersenden.
(2) Über die Mitgliederversammlung und ihre
Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen.
Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von
dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
Sie soll folgende Angaben enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung
• Namen des/der Versammlungsleiters/in und
des/der Schriftführers/in
• Zahl der erschienenen Mitglieder
• Tagesordung
• Abstimmungsergebnisse
• bei Satzungsänderungen deren genauen
Wortlaut.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus dem/ der
Ersten und Zweiten Vorsitzenden und dem/ der
Geschäftsführer/ in zusammen. Sie sind
Vorstand im Sinne des § 26 BGB und jeder für
sich allein geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt.
(2) Der/die Erste Vorsitzende ist kraft Amtes der/
die jeweilige Rektor/in der Albert-Ludwigs-Universität
Freiburg. Der/die Zweite Vorsitzende wird von der
Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Der/die Geschäftsführer/in
wird von dem/der Ersten Vorsitzenden bestellt und
abberufen.
(3) Soweit die Vertretungsmacht reicht, sind die
Vorstandsmitglieder vom Selbstkontrahierungsverbot
des § 181 BGB befreit.
(4) Die Mitgliederversammlung kann aus ihrer Mitte
weitere Mitglieder wählen, soweit dies zur
Unterstützung des Vorstands notwendig erscheint.
(5) Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins;
Wiederwahl ist möglich.
(6) Die Amtszeit des/der Ersten Vorsitzenden endet
mit Ablauf seiner/ihrer Amtszeit als Rektor/in der
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg.
(7) Scheidet der/die Zweite Vorsitzende vor Ablauf
der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so bestimmt
der/die Erste Vorsitzende bis zur Neuwahl durch
die Mitgliederversammlung die Person des/der Zweiten
Vorsitzenden.
(8) Zum/zur Zweiten Vorsitzenden können ausschließlich
Vereinsmitglieder gewählt werden.
§ 13 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten
des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Es treffen ihn insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Buchführung
- Erstellen eines Jahresberichtes
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss
von Mitgliedern
§ 14 Haftung des Vorstands
Die Haftung für Handlungen des Vorstands in Bezug auf das Vereinsvermögen wird auf die Höhe des Vereinsvermögens beschränkt. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.
§ 15 Mitgliederkreis
(1) Mitglieder des Vereins sind ordentliche
Mitglieder und Fördermitglieder. Alle Mitglieder
haben gleiches Stimmrecht.
(2) Ordentliches Mitglied kann jeder/ jede aktive
oder ehemalige Studierende, Dozent/in und Mitarbeiter/in
der Albert-Ludwigs-Universität werden. Fördermitglied
kann jede natürliche Person, jede juristische
Person und jede Personengesellschaft werden.
(3) Fördermitglieder können aufgenommen
werden, wenn dies zur Förderung der Arbeiten
des Vereins zweckmäßig erscheint.
(4) Jedes Mitglied kann sich in der Ausübung
seiner Mitgliedschaftsrechte vertreten lassen. Eine
entsprechende schriftliche Vollmacht ist dem Vorstand
vorzulegen. Untervollmacht ist möglich.
§ 16 Aufnahme und Beginn der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme neuer Mitglieder
entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt, sobald der Vorstand
dies dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt hat.
§ 17 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen
Personen mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen
Personen und Personengesellschaften mit deren Auflösung.
Die Mitgliedschaft erlischt auch nach Maßgabe
der folgenden Absätze.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem
Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer
Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres
zulässig.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied wegen eines
das Ansehen oder die Ziele des Vereins grob schädigenden
Verhaltens aus dem Verein ausschließen.
Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens
zwei Vorstandsmitgliedern. Vor der Beschlussfassung
ist das betroffene Mitglied in geeigneter Weise
zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem
betroffenen Mitglied gegenüber schriftlich
zu begründen und ihm per Einschreiben mit
Rückschein
zuzusenden. Das betroffene Mitglied kann innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Zugang des Einschreibens
beim Vorstand schriftlich Berufung gegen den
Ausschluss einlegen. Die Berufung hat aufschiebende
Wirkung.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung
mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Macht das Mitglied
vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen
Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(4) Im Übrigen endet die Mitgliedschaft auch
in den sonst in dieser Satzung bestimmten Fällen.
§ 18 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge.
Sie sind jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus
fällig. Tritt das Mitglied während des
Jahres ein, wird der erste Mitgliedsbeitrag mit
der Aufnahme fällig. In Sonderfällen kann
der Vorstand auf Antrag den Mitgliedsbeitrag für
einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren ab Fälligkeit
stunden.
(2) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags
entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung kann für Studierende
einen niedrigeren Mitgliedsbeitrag beschließen
oder auf die Erhebung eines Mitgliedsbeitrags verzichten.
Maßgebender Zeitpunkt für die Behandlung
als Studierende/r ist der Beginn des jeweiligen
Geschäftsjahres. Für juristische Personen
und Personengesellschaften kann die Mitgliederversammlung
einen höheren Beitrag als für natürliche
Personen festsetzen.
(4) Bezahlt ein Mitglied trotz Mahnung den Beitrag
nicht innerhalb einer im Einzelfall festzusetzenden
Frist von mindestens einem Monat nach dem Abschicken
des Mahnschreibens, so wird das einer Austrittserklärung
gleichgeachtet. Auf diese Folge ist das Mitglied
in der Mahnung hinzuweisen. Es genügt, wenn
die Mahnung an die zuletzt vom Mitglied dem Vorstand
benannte Adresse gerichtet wird.
§ 19 Änderung der Satzung
(1) Über Änderungen der Satzung
beschließt die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der an der Abstimmung
teilnehmenden Mitglieder. An der Abstimmung im Sinne
dieser Vorschrift nimmt auch teil, wer sich der
Stimme enthält.
(2) Jeder Beschluss über die Änderung
der Satzung ist vor der Anmeldung beim Registergericht
dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur
mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung
beschließt, wählt auch den/die Liquidator/in.
(3) Das Vermögen des Vereins fällt bei
seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall
seiner bisherigen Zwecke ausschließlich und
unmittelbar der Albert-Ludwigs-Universität
Freiburg im Breisgau zu, und zwar mit der Auflage,
die Erträge hieraus für Satzungszwecke
zu verwenden. Eine Änderung dieser Bestimmung
kann nur mit Zustimmung des jeweils zuständigen
Finanzamtes beschlossen werden.
(4) Die Regelungen über die Auflösung
gelten auch für den Fall, dass der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
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