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Promotionsordnung

Zuständige Sachbearbeiterin: Frau Grünwald, Dekanat

Aufgrund von § 54 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Freiburg am 22. Dezember 1999   die nachstehende Promotionsordnung der Universität Freiburg für die Fakultät für Angewandte Wissenschaften beschlossen.
Der Rektor hat seine Zustimmung gem. § 51 Absatz 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes am 10. Mai 2000 erteilt.
I.  Allgemeine Bestimmungen  
  § 1 Promotionsrecht  
  (1) Die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br. verleiht aufgrund der ordentlichen Promotion gemäß Abschnitt II dieser Promotionsordnung den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften ( Doctor rerum naturalium, abgekürzt Dr. rer. nat.) oder den akademischen Grad einer Doktorin oder Doktors der Ingenieurwissenschaften (Dr.-Ing.).
Der akademische Grad Dr. rer. nat. wird verliehen, wenn der Promotionsausschuss feststellt, dass die Dissertation naturwissenschaftlichen Charakter hat, und dass die Bewerberin  oder der Bewerber über hinreichende naturwissenschaftliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Dissertation verfügt.
Der akademische Grad Dr.-Ing. wird verliehen, wenn der Promotionsausschuss feststellt, dass die Dissertation ingenieurwissenschaftlichen Charakter hat, und dass die Bewerberin oder der Bewerber über hinreichende ingenieurwissenschaftliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Dissertation verfügt.
(2) Durch die Promotion wird eine besondere wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen, die über die mit der Diplom- oder Staatsprüfung verbundene Qualifikation hinausgeht.
(3) Die Promotionsleistungen bestehen aus:
a) einer von der Bewerberin oder vom Bewerber verfaßten Dissertation (§ 7) und
b) einer öffentlichen Disputation (§ 12).
(4) Die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br. verleiht auf Beschluss der Fakultät für Angewandte Wissenschaften ferner den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (Doctor rerum naturalium honoris causa abgekürzt Dr. rer. nat. h.c.) oder den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Ingenieurwissenschaften ehrenhalber (Dr.-Ing. e.h.) gemäß Abschnitt III dieser Promotionsordnung.
  § 2 Promotionsausschuss  
 

(1) Der Promotionsausschuss sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf des Promotionsverfahrens und trifft alle diesbezüglichen Entscheidungen, wenn für sie nicht die Dekanin oder der Dekan oder die gemäß § 10 bestellte Prüfungskommission zuständig ist.
(2) Der Promotionsausschuss besteht aus der Dekanin bzw. dem Dekan als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden und allen anderen Professorinnen und  Professoren, Hochschul- und Privatdozentinnen und Hochschul- und Privatdozenten, die dem Fakultätsrat angehören.
(3) Der Promotionsausschuss tagt nichtöffentlich.
(4) Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Für die Beschlussfassung durch Abstimmung gilt § 115 UG. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

 II.  Ordentliche Promotion  
  § 3 Voraussetzungen zur Promotion
 

(1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes Studium
a) der Informatik oder
b) der Mikrosystemtechnik
mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern an einer deutschen Universität oder Technischen Hochschule. Ersatzweise kann ein Studium der Naturwissenschaften, der Mathematik oder der Ingenieurwissenschaften stehen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
(2) Besonders qualifizierte Fachhochschulabsolventinnen oder Fachhochschulabsolventen können als Doktorandinnen oder Doktoranden angenommen werden, wenn
a)  ihre Gesamtnote in der Abschlußprüfung mindestens gut (= 2,0) ist,
b)  zwei Fachhochschulprofessorinnen oder Fachhochschulprofessoren die besondere Befähigung der Absolventin oder des Absolventen zur wissenschaftlichen Arbeit fachgutachtlich bestätigen und
c) eine Professorin oder ein Professor, Hochschul- oder Privatdozentin oder Hochschul- oder Privatdozent der Fakultät für Angewandte Wissenschaften ihre bzw. seine Bereitschaft zur Betreuung der Kandidatin oder des Kandidaten erklärt hat.

Sind diese Vorgaben erfüllt, leitet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der Gegenstände des abgeschlossenen Fachhochschulstudiums und des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas ein Eignungsfeststellungsverfahren ein. Die Eignungsfeststellung dient dem Nachweis der für die Promotion in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet erforderlichen Befähigung und umfasst auch Leistungs- und Prüfungsnachweise, die die Kandidatin oder der Kandidat zur Zulassung zur Promotion zu erbringen hat. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist auf höchstens zwei Semester zu bemessen. Diese Bestimmungen gelten für Absolventinnen oder Absolventen der Berufsakademien entsprechend.
(3) Der Promotionsausschuss kann außerdem Doktorandinnen oder Doktoranden zulassen, die an einer deutschen oder ausländischen wissenschaftlichen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss erlangt haben.

  § 4 Annahme als Doktorandin oder Doktorand  
 

(1) Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt sind. Der vorläufige Arbeitstitel der Dissertation und die oder der für die Betreuung vorgesehene Professorin oder Professor, Hochschul- oder Privatdozentin oder Hochschul- oder Privatdozent sind anzugeben. Hat die Bewerberin oder der Bewerber selbst keine Betreuerin oder keinen Betreuer gefunden, so wird die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses ihr oder ihm nach Möglichkeit eine Betreuerin oder einen Betreuer zuweisen. Auch entpflichtete und in den Ruhestand versetzte Professorinnen oder Professoren können als Betreuerin oder Betreuer gewählt werden. Die betreffende Professorin oder der betreffende Professor, Hochschul- oder Privatdozentin oder Hochschul- oder Privatdozent hat der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses mitzuteilen, ob er einverstanden ist. In Ausnahmefällen kann eine Professorin oder ein Professor, Hochschul- oder Privatdozentin oder Hochschul- oder Privatdozent einer anderen Fakultät der Universität oder einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Universität die Betreuung einer Dissertation übernehmen. In diesem Fall muss eine Professorin oder ein Professor, Hochschul- oder Privatdozentin oder Hochschul- oder Privatdozent der Fakultät  ihre bzw. seine Bereitschaft erklären, Mitbetreuerin oder Mitbetreuer der Doktorandin oder des Doktoranden zu sein und die Dissertation später vor dem Promotionsausschuss als Gutachterin oder Gutachter zu vertreten. Über die Annahme des Antrages entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses. (2) Entschließt sich die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses nicht zur Annahme des Antrages, so entscheidet der Promotionsausschuss. Dieser kann die Annahme ablehnen, wenn die Voraussetzungen nach § 3 nicht gegeben sind, das in Aussicht genommene Thema für eine Dissertation offensichtlich ungeeignet ist oder keine  Professorin bzw. kein Professor, keine Hochschul- oder Privatdozentin bzw. kein Hochschul- oder Privatdozent der Fakultät in der Lage ist, die anzufertigende Dissertation zu betreuen. Die Ablehnung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
(3) Scheidet eine Professorin oder ein Professor, Hochschul- oder Privatdozentin oder Hochschul- oder Privatdozent, die oder der die Dissertation betreut hat, aus der Fakultät aus und sieht sie oder er sich aus diesem Grund nicht mehr in der Lage, die Doktorandin oder den Doktorand bis zum Abschluss der Dissertation zu betreuen, so soll die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses der Doktorandin oder dem Doktoranden nach Möglichkeit ein anderes Mitglied der Fakultät zur Betreuung bei der Anfertigung der Dissertation vermitteln.
(4) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand kann auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers in der Fakultät nach Anhörung der Doktorandin oder des Doktoranden widerrufen werden, wenn nach angemessener Zeit der bis dahin erreichte Stand der Arbeit einen erfolgreichen Abschluss der Dissertation nicht erwarten lässt. Im Falle der Annahme als Doktorandin oder Doktorand hat die betreuende Hochschullehrerin oder der betreuende Hochschullehrer dafür zu sorgen, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Dissertation selbständig und ohne Zeitverlust abwickelt.
(5) Mit der Annahme als Doktorandin oder Doktorand wird ein Doktorandenverhältnis im Sinne von § 54 Absatz 4 UG begründet.
(6) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erhält die Bewerberin oder der Bewerber eine Bescheinigung, die sie bzw.  ihn nach Maßgabe des Universitätsgesetzes zur Immatrikulation und zur Nutzung der Universitätseinrichtungen berechtigt.

  § 5 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren
 

(1) Der Antrag auf Zulassung ist an die Vorsitzende oder an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.  In dem Antrag sind aufzuführen:
 a)  der Titel der Dissertation und gegebenenfalls Namen, Stellung und Anschrift der  gemäß § 4 Absatz 1 gewählten betreuenden Fachvertreterin oder des Fachvertreters oder der Fachvertreterinnen oder Fachvertreter,
b)  gegebenenfalls Namen, Stellung und Anschrift der Gutachterinnen oder  Gutachter, die die  Bewerberin oder der Bewerber vorschlägt,
c)  der angestrebte akademische Grad.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
a)  ein Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz,
b)  ein etwaiger Bescheid über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand,
c)  ein Lebenslauf, der auch über den Bildungsgang der Bewerberin oder des Bewerbers Aufschluss gibt, mit Lichtbild,
d)  beglaubigte Kopien von Zeugnissen über Studienabschlüsse der Bewerberin oder des Bewerbers gemäß § 3,
e)  die Dissertation in Maschinenschrift in vier gleichlautenden, vollständigen Exemplaren, geheftet oder gebunden,
f)   eine Erklärung folgenden Inhalts: „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit ohne unzulässige Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Die aus anderen Quellen direkt oder indirekt übernommenen Daten und Konzepte sind unter Angabe der Quelle gekennzeichnet. Insbesondere habe ich hierfür nicht die entgeltliche Hilfe von Vermittlungs- oder Beratungsdiensten (Promotionsberaterinnen oder Promotionsberater oder anderer Personen) in Anspruch genommen. Niemand hat von mir unmittelbar oder mittelbar geldwerte Leistungen für Arbeiten erhalten, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Dissertation stehen. Die Arbeit wurde bisher weder im In- noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt.“
g)  eine schriftliche Erklärung, ob die Bewerberin oder der Bewerber sich bereits an einer in- oder ausländischen wissenschaftlichen Hochschule um die Promotion beworben hat oder gleichzeitig bewirbt. Dabei vorgelegte Promotionsgesuche sind unter Angabe von Ort, Zeitpunkt, Fakultät und Thema der eingereichten Dissertationen mitzuteilen.

  § 6 Entscheidung über die Zulassung
 

(1) Über die Zulassung entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages. Erachtet sie bzw. er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht erfüllt, so entscheidet der Promotionsausschuss.
(2) Die Zulassung kann nur versagt werden, wenn
a)  die in § 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder
b)  wenn das für die Dissertation gewählte Thema aus einem Bereich stammt, der im Fachgebiet Informatik oder Mikrosystemtechnik an der Fakultät für Angewandte Wissenschaften nicht ordnungsgemäß vertreten ist, oder
c)  die Unterlagen unvollständig sind und trotz Aufforderung nicht fristgerecht vervollständigt worden sind, oder
d)  bei der Bewerberin oder dem Bewerber Voraussetzungen vorliegen, die die Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden (§ 18), oder
e)  die  Bewerberin oder der Bewerber sich im Fach Informatik oder Mikrosystemtechnik bereits in einem Promotionsverfahren befindet, oder
f)   eine von einer anderen Fakultät oder wissenschaftlichen Hochschule bereits endgültig abgelehnte Dissertation vorgelegt wird, oder
 g)  ein Verfahren zur Wiederholung des Promotionsverfahrens im Fach Informatik oder Mikrosystemtechnik erfolglos beendet wurde.
(3) Die Entscheidung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Promotionsausschusses über den Antrag ist der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich - und bei Ablehnung unter Angabe der Gründe - schriftlich mitzuteilen. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

  § 7 Dissertation
 

(1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und zur Lösung von wissenschaftlichen Fragen beitragen. Sie muss eine gewichtige selbständige Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Ist die Dissertation aus gemeinsamer Forschungsarbeit entstanden, so müssen die individuellen Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.
(2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann der Bewerberin oder dem Bewerber gestatten, eine in einer anderen Sprache abgefasste Dissertation vorzulegen. In diesem Fall ist eine ausführliche deutsche Zusammenfassung anzufügen.
(3) Als Dissertation kann nur eine Originalarbeit angenommen werden. Vorveröffentlichungen, die inhaltlich die Dissertation berühren, bedürfen der Zustimmung etwaiger Betreuerinnen oder Betreuer. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn nicht schwerwiegende Gründe gegen eine Vorveröffentlichung sprechen. Eine ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

  § 8 Begutachtung der Dissertation  
 

(1) Die Dissertation ist von zwei Professorinnen oder Professoren, emeritierten oder pensionierten Professorinnen oder Professoren, oder anderen habilitierten Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern zu begutachten, wovon wenigstens eine Professorin bzw. ein  Professor an der Fakultät für Angewandte Wissenschaften sein muss. Einer der Gutachterinnen oder Gutachter soll der für die Betreuung der Dissertation Verantwortliche sein. Wird eine Betreuerin oder ein Betreuer gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe a) nicht zur Gutachterin oder zum Gutachter bestellt, so ist sie oder er berechtigt, zur Dissertation eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Promotionsausschuss bestellt die Gutachterinnen oder Gutachter. Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Dissertation ohne Betreuerin oder Betreuer aus dem Fachgebiet Informatik oder Mikrosystemtechnik der Fakultät für Angewandte Wissenschaften angefertigt, so soll der Promotionsausschuss wenigstens eine oder einen der von der Bewerberin oder vom Bewerber vorgeschlagenen Gutachterin oder Gutachter bestellen. Die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter werden der Doktorandin oder dem Doktoranden mitgeteilt. Die Gutachten sollen unabhängig voneinander erstellt werden. Bei einer Notendifferenz von mehr als einer ganzen Note oder wenn einer der beiden Gutachterinnen oder Gutachter die Ablehnung der Dissertation empfiehlt, wird vom Promotionsausschuss eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter bestellt.
(2) Die Gutachten sollen zwei Monate, nachdem die Gutachterinnen oder Gutachter die Dissertation erhalten haben, vorliegen. Der Promotionsausschuss bemüht sich um die rechtzeitige Vorlage der Gutachten. Bei Überschreiten der Frist kann der Promotionsausschuss gemäß Absatz 1 eine neue Gutachterin oder einen neuen Gutachter bestimmen.
(3) Die Gutachterinnen oder Gutachter bewerten die Dissertation mit einer der Noten nach § 11 Absatz 1. Für die Note „mit Auszeichnung“ (0) bedarf es einer besonderen Begründung. Die Gutachterinnen oder Gutachter können Vorschläge zur Änderung der Dissertation machen.
(4) Sobald das letzte Gutachten eingetroffen ist, ist den Professorinnen und Professoren, Hochschul- und Privatdozentinnen und  Hochschul- und Privatdozenten der Fakultät mindestens zwei, höchstens vier Wochen lang Einsicht in die Dissertation und in die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen zu gewähren. Innerhalb dieser Frist kann schriftlich fachlich begründeter Einspruch gegen die Beurteilung der Dissertation erhoben werden.

  § 9 Beschluss über die Beurteilung  
 

(1) Haben mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter die Annahme der Dissertation empfohlen und ist kein Einspruch erhoben worden, so stellt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses ihre Annahme und als Bewertung das arithmetische Mittel nach § 11 Absatz 2 aus den Bewertungen der Gutachterinnen oder Gutachter fest.
(2) Liegt ein Einspruch vor, so entscheidet der Promotionsausschuss nach Anhörung der Gutachterinnen oder Gutachter, ob, wenn dies bisher nicht geschehen ist, eine dritte Gutachterin oder ein dritter Gutachter bestellt werden soll.
(3) Empfehlen die beiden bestellten Gutachterinnen oder Gutachter übereinstimmend die Ablehnung der Dissertation, so stellt der Promotionsausschuss die Ablehnung fest.
(4) Bei Ablehnung der Dissertation gilt das Promotionsgesuch als abgelehnt. Das Promotionsverfahren ist gemäß § 16 Absatz 3 abzuschließen. Die abgelehnte Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten.
(5) Hat eine Gutachterin oder ein Gutachter Mängel in der Dissertation festgestellt, ohne sie jedoch insgesamt abzulehnen, so kann sie oder er beim Promotionsausschuss eine Beseitigung der festgestellten Mängel als Bedingung für die Annahme der Dissertation beantragen. Der Promotionsausschuss kann die Kandidatin oder den Kandidaten auffordern, die Dissertation nach Bereinigung der Mängel binnen angemessener Frist erneut vorzulegen. Die Frist kann in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag vom Promotionsausschuss verlängert werden. Hält die Kandidatin oder der Kandidat die Neuvorlagefrist nicht ein, gilt die Dissertation als abgelehnt. Die veränderte Fassung ist den Gutachterinnen oder den Gutachtern zur Stellungnahme vorzulegen. Sind die Änderungsvorschläge ohne Auswirkung auf die Beurteilung der Dissertation, so kann der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit den Gutachterinnen oder Gutachtern auf die Neuvorlage verzichten und stattdessen Auflagen für die endgültige Drucklegung der Pflichtexemplare beschließen.
(6) Ist die Dissertation angenommen, so ist die Bewerberin oder der Bewerber zur Disputation (§ 12) zugelassen. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unverzüglich über Annahme oder Ablehnung zu unterrichten.

  § 10 Prüfungskommission  
 

(1) Nach Annahme der Dissertation beruft der Promotionsausschuss die Prüfungskommission ein und setzt den Termin der öffentlichen Disputation fest.
(2) Der Prüfungskommission gehören die Gutachterinnen oder die Gutachter und als weitere Mitglieder zwei Professorinnen oder Professoren, Hochschul- oder Privatdozentinnen oder Hochschul- oder Privatdozenten der Fakultät an.
(3) Der Promotionsausschuss bestellt eines der beiden weiteren Mitglieder der Prüfungskommission zur bzw. zum Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(4) Den Mitgliedern der Prüfungskommission sind die Dissertation und die Gutachten und eventuelle Stellungnahmen und Einsprüche zugänglich zu machen.
(5) Die Prüfungskommission berät und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Kann ein Mitglied der Prüfungskommission aus triftigen Gründen nicht an der Disputation teilnehmen, so bestellt der Promotionsausschuss an dessen Stelle eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer als Mitglied der Prüfungskommission.

  § 11 Bewertung der Promotionsleistungen
 

(1) Die Promotionsleistungen werden mit den Noten
sehr gut  (1)
gut   (2)
genügend  (3)
nicht genügend (4)
bewertet. Für besonders hervorragende Leistungen kann das Prädikat

mit Auszeichnung (0)

erteilt werden. Die Ziffern dienen nur als Berechnungsgrundlage und erscheinen nicht in der Urkunde.
(2) Die Berechnung des Durchschnitts erfolgt bis auf die erste Dezimalstelle hinter dem Komma; alle weiteren Stellen werden gestrichen.

  § 12 Disputation und Entscheidung  
 

(1) Den Termin für die universitätsöffentliche Disputation setzt der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Prüfungskommission und der Bewerberin oder dem Bewerber fest. Für die Disputation ist eine Zeitdauer von ein bis eineinhalb Stunden angemessen.
(2) Zur Disputation werden die Bewerberin oder der Bewerber, die Mitglieder des Promotionsausschusses und der Prüfungskommission persönlich eingeladen. Der Termin der Disputation wird durch Anschläge bekanntgegeben.
(3) In der Disputation verteidigt die Bewerberin oder der Bewerber ihre bzw. seine Dissertation vor der Prüfungskommission; sie bzw. er soll dabei ihre bzw. seine wissenschaftliche Qualifikation nachweisen. Die Disputation beginnt mit einem etwa 20-minütigen Bericht der Bewerberin oder des Bewerbers über die Dissertation. Die Disputation ist eine vertiefte wissenschaftliche Aussprache, die zeigen soll, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Fachgebiet, dem die Dissertation entstammt, beherrscht und moderne Entwicklungen ihres bzw. seines Fachs kennt. Sie erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Themen angrenzender Fachgebiete, die sachlich und methodisch mit dem Arbeitsgebiet zusammenhängen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Disputation; sie oder er kann Fragen aus der Öffentlichkeit zulassen.
(4) Bleibt die Bewerberin oder der Bewerber der Disputation fern, so wird die Disputation vom Promotionsausschuss für nicht bestanden erklärt, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber hat das Fernbleiben nicht zu vertreten.
(5) Die Prüfungskommission tritt unmittelbar nach Abschluss der Disputation zusammen, um die Note für die Leistungen in der Disputation und die Gesamtnote festzustellen (§ 13). Jedes Mitglied der Prüfungskommission gibt einzeln seine Bewertung für die Leistungen in der Disputation gemäß § 11 Absatz 1 ab. Als Endnote für die mündliche Prüfungsleistung wird das arithmetische Mittel dieser Einzelbewertungen gemäß § 11 Absatz 2 festgestellt. Die Disputation ist bestanden, wenn der Durchschnitt der Benotung zwischen 0 und 3,5 liegt, sonst ist sie nicht bestanden.
(6) Ist die Disputation nicht bestanden, so kann sie nur einmal wiederholt werden. Dies kann frühestens nach zwei Monaten und spätestens nach einem Jahr geschehen. Ist sie auch dann nicht bestanden oder beantragt die Bewerberin oder der Bewerber die Wiederholung der Prüfung nicht in dieser Frist, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.
(7) Über Verlauf und Inhalt der Disputation sowie die Benotung ist ein Protokoll anzufertigen, das alle anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission unterzeichnen.

  § 13 Gesamtnote der Promotion  
 

(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus der Note der angenommenen Dissertation und der Endnote der bestandenen Disputation; die Dissertation wird dabei doppelt gewichtet. Ergeben sich bei der Durchschnittsbildung für die Gesamtnote Bruchteile, so wird bei Werten bis einschließlich ...,5 die bessere Note, über ...,5 die schlechtere Note gegeben.

(2) Die Gesamtnote „mit Auszeichnung“ kann nur erteilt werden, wenn alle Gutachterinnen oder Gutachter für die Dissertation diese Note vorgeschlagen haben und die Disputation mit „mit Auszeichnung“ bewertet worden ist.

(3) Im Anschluss an die Entscheidung gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Kandidatin oder dem Kandidaten das Ergebnis und eventuelle Auflagen für die Drucklegung der Pflichtexemplare bekannt. Der Bewerberin oder dem Bewerber ist auf Antrag Einsicht in das Protokoll zu gewähren.

  § 14 Wiederholung  
  Ist die Dissertation abgelehnt worden, so kann nur ein weiterer Promotionsversuch unternommen werden. Das Prüfungsverfahren kann frühestens nach einem Jahr eingeleitet werden.
  § 15 Veröffentlichung  
 

(1) Die Dissertation ist in einer von der Dekanin oder vom Dekan genehmigten Fassung innerhalb eines Jahres nach der Promotion zu veröffentlichen.
(2) Die Pflicht zur Veröffentlichung ist erfüllt durch eine Veröffentlichung in Buch- oder Fotodruck, als Beitrag eines Sammelbandes oder in Zeitschriften in der von der Fakultät genehmigten Fassung. Als Pflichtexemplare sind hiervon unentgeltlich an die Fakultät für Angewandte Wissenschaften abzuliefern:
a)  40 Exemplare in Buch- oder Fotodruck zum Zwecke der Verbreitung, oder
b)  fünf Sonderdrucke, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt, oder
c)  fünf Exemplare der von einem gewerblichen Verleger vertriebenen Veröffentlichung, sofern eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird, oder
d)  drei Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit der Mutterkopie und 50 weiteren Kopien in Form von Mikrofiches. In diesem Fall überträgt die Doktorandin oder der Doktorand der Hochschule das Recht, weitere Kopien in Form von Mikrofiches von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten,
e)bei elektronischer Publikation: drei Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Universitätsbibliothek abzustimmen sind. Die Kandidatin oder der Kandidat hat zu versichern, dass die elektronische Version den gedruckten Exemplaren entspricht.

In den Fällen a), d) und e) überträgt die Doktorandin oder der Doktorand der Universität Freiburg das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Universitätsbibliotheken weitere Kopien von ihrer oder seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Dissertation ist auf dem Titelblatt zu bezeichnen als „Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades der Fakultät für Angewandte Wissenschaften der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau“. Auf der Rückseite des Titelblattes sind der Name der Dekanin oder des Dekans, die Namen der Referentinnen oder Referenten sowie das Datum der Promotion anzugeben.
(4) Die Bewerberin oder der Bewerber hat schriftlich zu versichern, dass die gemäß § 9 Absatz 5 geforderten Änderungen berücksichtigt sind. Sonstige inhaltliche Änderungen bedürfen der Genehmigung der ersten Gutachterin oder des ersten Gutachters. Diese ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses vorzulegen.

  § 16 Vollzug der Promotion, Abschluss des Verfahrens 
 

(1) Nach Erfüllung der Veröffentlichungspflicht gemäß § 15 händigt die Dekanin oder der Dekan der Doktorandin oder dem Doktoranden die Urkunde aus. Die Urkunde enthält den verliehenen Doktorgrad, das Fach, in dem die Promotion durchgeführt worden ist, den Titel der Dissertation und die Gesamtnote. Sie ist auf den Tag der Disputation ausgestellt, mit dem Siegel der Universität Freiburg versehen und von der Rektorin oder vom  Rektor und von der Dekanin oder vom Dekan unterschrieben.
(2) Nach Aushändigung der Urkunde hat die Promovierte oder der Promovierte das Recht auf Führung des Doktorgrades.
(3) Wird das Promotionsgesuch gemäß § 9 oder § 12 abgelehnt, muss der Kandidatin oder dem Kandidaten eine von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses unterschriebene schriftliche Begründung der Ablehnung, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, zugestellt werden.

III.  Ehrenpromotion  
  § 17  Verleihung des Grades eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber oder eines Doktors der Ingenieurwissenschaften ehrenhalber
 

(1) Für ausgezeichnete wissenschaftliche oder technische Leistungen im Fachgebiet Informatik oder im Fachgebiet Mikrosystemtechnik kann die Fakultät den Grad einer Doktorin oder eines Doktors (Doctor rerum naturalium honoris causa, abgekürzt Dr. rer. nat. h.c.) und einer Doktorin oder eines Doktors der Ingenieurwissenschaften ehrenhalber (Dr.-Ing. e.h.) verleihen.
(2) Der Antrag auf Ehrenpromotion kann von jeder Professorin oder jedem Professor oder promovierten Mitglied der Fakultät gestellt werden. Er muss schriftlich begründet werden.
(3) Der Promotionsausschuss beschließt über die Einleitung des Ehrenpromotionsverfahrens. Der Promotionsausschuss setzt zur Vorbereitung der Entscheidung gemäß Absatz 5 eine Kommission ein, die in der Regel zwei Stellungnahmen einholt. Die Professorinnen und Professoren und promovierten Mitglieder der Fakultät sind vom Eröffnungsbeschluss zu benachrichtigen.
(4) Alle Professorinnen und  Professoren und promovierten Mitglieder der Fakultät für Angewandte Wissenschaften sind berechtigt, Stellungnahmen abzugeben.
(5) Über die Verleihung des Grades Dr. rer. nat. h.c. oder Dr.-Ing. e.h. entscheiden die Professorinnen und  Professoren, Hochschul- und Privatdozentinnen und  Hochschul- und Privatdozenten der Fakultät unter Beachtung der Stellungnahmen mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
(6) Die Ehrenpromotion vollzieht die Dekanin oder der Dekan durch Überreichen einer Urkunde, in der die in Absatz 1 genannten Verdienste des oder der Promovierten hervorzuheben sind. Die Urkunde wird von der Rektorin oder vom  Rektor und von der Dekanin oder vom Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

IV.  Schlußbestimmungen  
  § 18 Ungültigkeit der Promotion und Entziehung des Doktorgrades
 

(1) Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, dass sich die Bewerberin oder der Bewerber beim Nachweis der Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so kann die Promotion für ungültig erklärt werden.
(2) Der Doktorgrad kann durch den Promotionsausschuss wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erlangt worden ist. Im übrigen wird auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen.
(3) Vor der Beschlussfassung des Promotionsausschusses über die Ungültigkeit der Promotion und über die Entziehung des Doktorgrades ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
(4) Die Entscheidung des Promotionsausschusses über die Ungültigkeit nach Absatz 1 und Absatz 2 ist zu begründen und der oder dem Betroffenen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

  § 19 Inkrafttreten  
 

(1) Diese Promotionsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung der Universität Freiburg für das Fach Informatik an der Fakultät für Angewandte Wissenschaften vom 02.08.1996 (W. F. und K. 1996, S. 332) außer Kraft.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung zugelassene Kandidatinnen oder Kandidaten werden nach den Bestimmungen der bisherigen Promotionsordnung behandelt. Sie können auf Antrag nach der neuen Ordnung promovieren.

     

Freiburg, den 10. Mai 2000

Prof. Dr. Dr. h.c. W. Jäger,
Rektor