Promotionsordnung
Zuständige Sachbearbeiterin: Frau Grünwald, Dekanat
| Aufgrund von § 54 Absatz
2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Satz 2 des
Universitätsgesetzes
hat der Senat der Universität Freiburg am 22. Dezember
1999 die nachstehende Promotionsordnung der Universität
Freiburg für die Fakultät für Angewandte Wissenschaften
beschlossen. Der Rektor hat seine Zustimmung gem. § 51 Absatz 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes am 10. Mai 2000 erteilt. |
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| I. Allgemeine Bestimmungen | ||
| § 1 Promotionsrecht | ||
| (1) Die
Albert-Ludwigs-Universität
Freiburg i.Br. verleiht aufgrund der ordentlichen Promotion
gemäß Abschnitt II dieser Promotionsordnung den akademischen
Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften
( Doctor rerum naturalium, abgekürzt Dr. rer. nat.) oder
den akademischen Grad einer Doktorin oder Doktors der
Ingenieurwissenschaften
(Dr.-Ing.). Der akademische Grad Dr. rer. nat. wird verliehen, wenn der Promotionsausschuss feststellt, dass die Dissertation naturwissenschaftlichen Charakter hat, und dass die Bewerberin oder der Bewerber über hinreichende naturwissenschaftliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Dissertation verfügt. Der akademische Grad Dr.-Ing. wird verliehen, wenn der Promotionsausschuss feststellt, dass die Dissertation ingenieurwissenschaftlichen Charakter hat, und dass die Bewerberin oder der Bewerber über hinreichende ingenieurwissenschaftliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Dissertation verfügt. (2) Durch die Promotion wird eine besondere wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen, die über die mit der Diplom- oder Staatsprüfung verbundene Qualifikation hinausgeht. (3) Die Promotionsleistungen bestehen aus: a) einer von der Bewerberin oder vom Bewerber verfaßten Dissertation (§ 7) und b) einer öffentlichen Disputation (§ 12). (4) Die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br. verleiht auf Beschluss der Fakultät für Angewandte Wissenschaften ferner den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (Doctor rerum naturalium honoris causa abgekürzt Dr. rer. nat. h.c.) oder den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Ingenieurwissenschaften ehrenhalber (Dr.-Ing. e.h.) gemäß Abschnitt III dieser Promotionsordnung. |
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| § 2 Promotionsausschuss | ||
| (1) Der Promotionsausschuss
sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf des Promotionsverfahrens
und trifft alle diesbezüglichen Entscheidungen, wenn
für sie nicht die Dekanin oder der Dekan oder die gemäß
§ 10 bestellte Prüfungskommission zuständig
ist. |
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| II. Ordentliche Promotion | ||
| § 3 Voraussetzungen zur Promotion | ||
(1) Voraussetzung für
die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und für die
Zulassung zum Promotionsverfahren ist in der Regel ein
erfolgreich
abgeschlossenes Studium Sind diese Vorgaben erfüllt, leitet
der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der Gegenstände
des abgeschlossenen Fachhochschulstudiums und des in Aussicht
genommenen Dissertationsthemas ein Eignungsfeststellungsverfahren
ein. Die Eignungsfeststellung dient dem Nachweis der für
die Promotion in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet
erforderlichen
Befähigung und umfasst auch Leistungs- und Prüfungsnachweise,
die die Kandidatin oder der Kandidat zur Zulassung zur Promotion
zu erbringen hat. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist auf
höchstens zwei Semester zu bemessen. Diese Bestimmungen
gelten für Absolventinnen oder Absolventen der Berufsakademien
entsprechend. |
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| § 4 Annahme als Doktorandin oder Doktorand | ||
(1) Auf Antrag der
Bewerberin
oder des Bewerbers kann die Annahme als Doktorandin oder
Doktorand
erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß §
3 erfüllt sind. Der vorläufige Arbeitstitel der
Dissertation und die oder der für die Betreuung vorgesehene
Professorin oder Professor, Hochschul- oder Privatdozentin
oder Hochschul- oder Privatdozent sind anzugeben. Hat die
Bewerberin oder der Bewerber selbst keine Betreuerin oder
keinen Betreuer gefunden, so wird die Vorsitzende oder der
Vorsitzende des Promotionsausschusses ihr oder ihm nach
Möglichkeit
eine Betreuerin oder einen Betreuer zuweisen. Auch entpflichtete
und in den Ruhestand versetzte Professorinnen oder Professoren
können als Betreuerin oder Betreuer gewählt werden.
Die betreffende Professorin oder der betreffende Professor,
Hochschul- oder Privatdozentin oder Hochschul- oder Privatdozent
hat der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des
Promotionsausschusses
mitzuteilen, ob er einverstanden ist. In Ausnahmefällen
kann eine Professorin oder ein Professor, Hochschul- oder
Privatdozentin oder Hochschul- oder Privatdozent einer anderen
Fakultät der Universität oder einer anderen wissenschaftlichen
Einrichtung außerhalb der Universität die Betreuung
einer Dissertation übernehmen. In diesem Fall muss eine
Professorin oder ein Professor, Hochschul- oder Privatdozentin
oder Hochschul- oder Privatdozent der Fakultät
ihre bzw. seine Bereitschaft erklären, Mitbetreuerin
oder Mitbetreuer der Doktorandin oder des Doktoranden zu sein
und die Dissertation später vor dem Promotionsausschuss
als Gutachterin oder Gutachter zu vertreten. Über die
Annahme des Antrages entscheidet die Vorsitzende oder der
Vorsitzende des Promotionsausschusses. (2) Entschließt
sich die Vorsitzende oder der Vorsitzende des
Promotionsausschusses
nicht zur Annahme des Antrages, so entscheidet der
Promotionsausschuss.
Dieser kann die Annahme ablehnen, wenn die Voraussetzungen
nach § 3 nicht gegeben sind, das in Aussicht genommene
Thema für eine Dissertation offensichtlich ungeeignet
ist oder keine Professorin bzw. kein Professor, keine
Hochschul- oder Privatdozentin bzw. kein Hochschul- oder
Privatdozent
der Fakultät in der Lage ist, die anzufertigende Dissertation
zu betreuen. Die Ablehnung ist zu begründen, mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der Bewerberin oder
dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. |
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| § 5 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren | ||
(1) Der Antrag auf Zulassung
ist an die Vorsitzende oder an den Vorsitzenden des
Promotionsausschusses
zu richten. In dem Antrag sind aufzuführen: |
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| § 6 Entscheidung über die Zulassung | ||
(1) Über die Zulassung
entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des
Promotionsausschusses
innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages. Erachtet
sie bzw. er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht erfüllt,
so entscheidet der Promotionsausschuss. |
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| § 7 Dissertation | ||
(1) Die Dissertation
muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und zur
Lösung von wissenschaftlichen Fragen beitragen. Sie muss
eine gewichtige selbständige Leistung der Bewerberin
oder des Bewerbers enthalten. Ist die Dissertation aus
gemeinsamer
Forschungsarbeit entstanden, so müssen die individuellen
Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers deutlich abgrenzbar
und bewertbar sein. |
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| § 8 Begutachtung der Dissertation | ||
(1) Die Dissertation
ist von zwei Professorinnen oder Professoren, emeritierten
oder pensionierten Professorinnen oder Professoren, oder anderen
habilitierten Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern zu
begutachten, wovon wenigstens eine Professorin bzw. ein
Professor an der Fakultät für Angewandte Wissenschaften
sein muss. Einer der Gutachterinnen oder Gutachter soll der
für die Betreuung der Dissertation Verantwortliche sein.
Wird eine Betreuerin oder ein Betreuer gemäß §
5 Absatz 1 Buchstabe a) nicht zur Gutachterin oder zum Gutachter
bestellt, so ist sie oder er berechtigt, zur Dissertation
eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der
Promotionsausschuss
bestellt die Gutachterinnen oder Gutachter. Hat die Bewerberin
oder der Bewerber die Dissertation ohne Betreuerin oder Betreuer
aus dem Fachgebiet Informatik oder Mikrosystemtechnik der
Fakultät für Angewandte Wissenschaften angefertigt,
so soll der Promotionsausschuss wenigstens eine oder einen
der von der Bewerberin oder vom Bewerber vorgeschlagenen
Gutachterin
oder Gutachter bestellen. Die Namen der Gutachterinnen oder
Gutachter werden der Doktorandin oder dem Doktoranden mitgeteilt.
Die Gutachten sollen unabhängig voneinander erstellt
werden. Bei einer Notendifferenz von mehr als einer ganzen
Note oder wenn einer der beiden Gutachterinnen oder Gutachter
die Ablehnung der Dissertation empfiehlt, wird vom
Promotionsausschuss
eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter
bestellt. |
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| § 9 Beschluss über die Beurteilung | ||
(1) Haben mindestens
zwei Gutachterinnen oder Gutachter die Annahme der Dissertation
empfohlen und ist kein Einspruch erhoben worden, so stellt
die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses
ihre Annahme und als Bewertung das arithmetische Mittel nach
§ 11 Absatz 2 aus den Bewertungen der Gutachterinnen
oder Gutachter fest. |
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| § 10 Prüfungskommission | ||
(1) Nach Annahme der
Dissertation beruft der Promotionsausschuss die
Prüfungskommission
ein und setzt den Termin der öffentlichen Disputation
fest. |
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| § 11 Bewertung der Promotionsleistungen | ||
(1) Die Promotionsleistungen
werden mit den Noten mit Auszeichnung (0) erteilt werden. Die Ziffern dienen
nur als Berechnungsgrundlage und erscheinen nicht in der
Urkunde. |
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| § 12 Disputation und Entscheidung | ||
(1) Den Termin für
die universitätsöffentliche Disputation setzt der
Promotionsausschuss im Einvernehmen mit den Mitgliedern der
Prüfungskommission und der Bewerberin oder dem Bewerber
fest. Für die Disputation ist eine Zeitdauer von ein
bis eineinhalb Stunden angemessen. |
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| § 13 Gesamtnote der Promotion | ||
(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus der Note der angenommenen Dissertation und der Endnote der bestandenen Disputation; die Dissertation wird dabei doppelt gewichtet. Ergeben sich bei der Durchschnittsbildung für die Gesamtnote Bruchteile, so wird bei Werten bis einschließlich ...,5 die bessere Note, über ...,5 die schlechtere Note gegeben. (2) Die Gesamtnote mit Auszeichnung kann nur erteilt werden, wenn alle Gutachterinnen oder Gutachter für die Dissertation diese Note vorgeschlagen haben und die Disputation mit mit Auszeichnung bewertet worden ist. (3) Im Anschluss an die Entscheidung gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Kandidatin oder dem Kandidaten das Ergebnis und eventuelle Auflagen für die Drucklegung der Pflichtexemplare bekannt. Der Bewerberin oder dem Bewerber ist auf Antrag Einsicht in das Protokoll zu gewähren. |
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| § 14 Wiederholung | ||
| Ist die Dissertation abgelehnt worden, so kann nur ein weiterer Promotionsversuch unternommen werden. Das Prüfungsverfahren kann frühestens nach einem Jahr eingeleitet werden. | ||
| § 15 Veröffentlichung | ||
(1) Die Dissertation
ist in einer von der Dekanin oder vom Dekan genehmigten Fassung
innerhalb eines Jahres nach der Promotion zu veröffentlichen. In den Fällen a), d) und e) überträgt
die Doktorandin oder der Doktorand der Universität Freiburg
das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der
Universitätsbibliotheken
weitere Kopien von ihrer oder seiner Dissertation herzustellen
und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu
stellen. |
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| § 16 Vollzug der Promotion, Abschluss des Verfahrens | ||
(1) Nach Erfüllung
der Veröffentlichungspflicht gemäß §
15 händigt die Dekanin oder der Dekan der Doktorandin
oder dem Doktoranden die Urkunde aus. Die Urkunde enthält
den verliehenen Doktorgrad, das Fach, in dem die Promotion
durchgeführt worden ist, den Titel der Dissertation und
die Gesamtnote. Sie ist auf den Tag der Disputation ausgestellt,
mit dem Siegel der Universität Freiburg versehen und
von der Rektorin oder vom Rektor und von der Dekanin
oder vom Dekan unterschrieben. |
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| III. Ehrenpromotion | ||
| § 17 Verleihung des Grades eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber oder eines Doktors der Ingenieurwissenschaften ehrenhalber | ||
(1) Für ausgezeichnete
wissenschaftliche oder technische Leistungen im Fachgebiet
Informatik oder im Fachgebiet Mikrosystemtechnik kann die
Fakultät den Grad einer Doktorin oder eines Doktors (Doctor
rerum naturalium honoris causa, abgekürzt Dr. rer. nat.
h.c.) und einer Doktorin oder eines Doktors der
Ingenieurwissenschaften
ehrenhalber (Dr.-Ing. e.h.) verleihen. |
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| IV. Schlußbestimmungen | ||
| § 18 Ungültigkeit der Promotion und Entziehung des Doktorgrades | ||
(1) Ergibt sich vor der
Aushändigung der Promotionsurkunde, dass sich die Bewerberin
oder der Bewerber beim Nachweis der Promotionsleistungen einer
Täuschung schuldig gemacht hat oder dass wesentliche
Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion irrigerweise
als gegeben angenommen worden sind, so kann die Promotion
für ungültig erklärt werden. |
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| § 19 Inkrafttreten | ||
(1) Diese Promotionsordnung
tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 1999 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Promotionsordnung der Universität Freiburg
für das Fach Informatik an der Fakultät für
Angewandte Wissenschaften vom 02.08.1996 (W. F. und K. 1996,
S. 332) außer Kraft. |
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Freiburg, den 10. Mai 2000
Prof. Dr. Dr. h.c. W. Jäger,
Rektor